Gibt es ein „Recht auf Asyl“? (1)

Die entscheidende Frage ist, ob der Einzelne ein einklagbares Recht auf Asylgewährung hat. Die Genfer Flüchtlingskonvention kann kein subjektives Recht auf einen Flüchtlingsstatus gewähren, weil völkerrechtliche Verträge keine subjektiven Rechte einzelner Menschen begründen, sondern nur Staaten untereinander verpflichten.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte normiert, daß jeder das Recht hat, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen. Bereits der Wortbegriff: „ein Recht hat … zu suchen“, impliziert, daß der Betroffene bloß berechtigt ist, Asyl zu suchen, der Staat aber nicht verpflichtet ist, Asyl zu gewähren. Dennoch erkannte das deutsche Bundesverfassungsgericht ein subjektives, das heißt einklagbares Recht auf Asyl. Allerdings trägt das Asylgrundrecht des deutschen Art.16a GG, so Prof. Schachtschneider in einem Interview, die gegenwärtige Einwanderungspolitik keinesfalls.

Zwar gibt Absatz 1 des Grundrechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein subjektives Recht, also einen einklagbaren Anspruch von politisch Verfolgten, ihnen in Deutschland das Asylrecht zu gewähren, aber dessen Absatz 2 schränkt das Grundrecht seit der Asylrechtsreform 1993 – theoretisch – drastisch ein: „Wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist“, kann sich nicht auf Absatz 1 berufen. Er hat das Grundrecht nicht und „genießt“ somit kein Asylrecht in Deutschland. Alle Fremden, die zu Lande an die deutschen Grenzen anreisen, haben folglich kein Recht, mit der Berufung auf das Asylgrundrecht nach Deutschland einzudringen.

Das Bundesverfassungsgericht hat das in einer Leitentscheidung zur entsprechenden Verfassungsnovelle(BVerfGE 94, 49 ff.) klargestellt. Das Asylverfahrensgesetz ist dem gefolgt. Die Verordnungen der Europäischen Union mußten die nationalen Vorbehalte des Asylrechts hinnehmen. Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und 1967 ist wie schon in Art.16a GG in die einfache Gesetzgebung einbezogen. Sie gibt keine weitergehenden Rechte für Flüchtlinge, zumal nur Deutschland den Irrweg eines subjektiven Rechts auf das Asylrecht gegangen war, der durch die Novelle weitestgehend korrigiert worden ist. Demgemäß ist der Aufenthalt von fast allen Fremden in Deutschland, die mit dem Asylbegehren in das Land gelassen werden, illegal. Die Einreise hätte ihnen „verweigert“ werden müssen, und wenn sie irgendwie eingedrungen sind, müßte man sie „zurückschieben“ nach §18 AsylVerfG, so Schachtschneider wörtlich.

Österreich kennt zwar kein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht auf Asylgewährung, doch kennt das österreichische Asylgesetz ein Beschwerdeverfahren des Asylsuchenden gegen die Ablehnung seines Antrages auf internationalen oder subsidiären Schutz.

Wenn somit jemandem ein Rechtsmittel gegen einen abweisenden Asylbescheid zusteht, wird damit ein Rechtsanspruch auf Rechtsgewährung bei Vorliegen der Voraussetzungen begründet. Auf diese Weise wird die ursprüngliche Bedeutung des Asylrechtes zu einem Recht des Einzelnen auf Asylgewährung modifiziert.

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