Die Umfunktionierung des Asylrechtes in ein Recht auf Einwanderung

Bei der Freitags-Debatte um den Familiennachzug vermeintlicher Schutzsuchender aus Syrien im Bundestag kritisierte der AfD-Abgeordnete Martin Sichert die Bundesregierung mit den Worten: „Sie haben das Asylrecht pervertiert zu einem System der Masseneinwanderung.“ Dem diametral entgegen gesetzt behauptete die Grüne Katrin Göring-Eckardt, dass Asyl ein Menschenrecht und kein Gnadenrecht wäre.

Eine Argumentation, die von allen Befürwortern von Masseneinwanderung und offenen Grenzen geteilt wird und die zu Ende gedacht bedeuten würde, dass die ganze Welt Anspruch auf Asyl und damit verbundene Rechte bei uns hätte. Rund-um-sorglos-Paket und lebenslängliche Versorgung auf Steuerzahlerkosten inklusive, versteht sich. Wie verhält es sich aber wirklich – und wie kam es zu derart katastrophalen juristischen Fehlentwicklungen?

Die Antwort darauf finden Sie in „Europas Dämme bersten. Ursachen, Hintergründe und Folgen des Flüchtlings-Tsunamis“ das bereits jetzt von Rezensenten als Standardwerk angesehen wird. Insbesondere das Kapitel „Die Umfunktionierung des Asylrechtes in ein Recht auf Einwanderung“ erklärt die von Sichert so titulierte Pervertierung des Asylrechts näher, aus dem wir nachfolgend einen Auszug bringen.

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Von der Genfer Flüchtlingskonvention zur Dublin-III-Verordnung

Bereits Anfang des 20. Jahrhunderts hat der damalige Völkerbund mit der Entwicklung einer international gültigen Rechtsgrundlage zum Schutz von Flüchtlingen begonnen. Das „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ – wie der eigentliche Titel der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet – wurde am 28. Juli 1951 verabschiedet. Österreich hat sie am 15. April 1955 ratifiziert und mit dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967 in den österreichischen Rechtsbestand übernommen. Seit diesem Zeitpunkt bildet sie gemeinsam mit der im Verfassungsrang stehenden „Europäischen Konvention für Menschenrechte“ (EMRK) eine richtungsweisende und auch zentrale Rechtsgrundlage in Asylfragen.

Das Abkommen war ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen souveränen Staaten, ursprünglich ein Kompromiß, der im Interesse der damaligen Siegermächte stand. Die Regierungen wollten sich nicht für alle Zukunft festlegen und begrenzten den Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention
hauptsächlich auf Flüchtlinge innerhalb Europas und auf Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten waren.

Auf Grund der Folgewirkungen des 2. Weltkrieges in Europa war sie in weiterer Folge im Wesentlichen auf Kriegsflüchtlinge beschränkt und diente vor allem der Verhinderung der Auslieferung von Menschen, die vor kommunistischen Terrorregimen flüchten mußten. Darunter waren viele Angehörige einer deutschfreundlichen und gebildeten osteuropäischen Oberschicht; für Wirtschaftsflüchtlinge war das zerbombte Deutschland damals nicht attraktiv. Außerdem konnte und wollte anfangs ein großer Prozentsatz der Kriegsflüchtlinge in außereuropäische
Einwanderungsländer weiterwandern.

Man hoffte damals, die Flüchtlingskrise würde rasch vorübergehen. Das kurz zuvor eingerichtete Amt des „Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen“ wurde explizit zum Hüter der Flüchtlingskonvention. Im Protokoll von 1967 wurden schließlich die zeitlichen und geographischen Beschränkungen aufgehoben. Die Konvention definiert, wer ein Flüchtling ist. Danach handelt es sich um eine Person, die aus „wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, politischen Überzeugung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ihr Heimatland verlassen mußte“ (Art.1 A). In weiterer Folge legt das Abkommen Mindeststandards für die rechtliche Behandlung von Flüchtlingen fest. Kernstück des Abkommens ist das Gebot des sogenannten „Non-Refoulement“, der Nicht-Zurückweisung, die den individuellen Schutzanspruch gegenüber dem Unterzeichnerstaat vor Abschiebung in eine Verfolgungsgefahr
manifestiert.

Die GFK trug unübersehbar die Handschrift der Siegermächte, was sich insbesondere darin zeigte, daß sie bestimmte Personen von ihrer Anwendung ausschlossen. Solche nämlich, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestanden, daß sie „Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ begangen hätten und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen. Daß diese Bestimmungen nach dem Kriege ausgearbeitet wurden, um sie auf Personen für behauptete Vergehen vor oder während des Krieges anzuwenden, wurde nicht erwähnt. Weiter waren u. a. Personen ausgeschlossen, die sich gegen die „Ziele und Prinzipien
der Vereinten Nationen“ richteten.

Infolge der Fluchtbewegungen von Menschen aus dem Machtbereich des Ostblocks in den Fünfzigerjahren kam die Konvention verstärkt zur Anwendung. Allerdings versprach sie dem Flüchtling kein subjektives Recht auf Aufnahme in das Flüchtlingsland. Als völkerrechtlicher Vertrag
zwischen den Staaten wurde das Asylrecht immer als ein Recht der Staaten gegenüber anderen Staaten gesehen, Staatsangehörigen anderer Staaten vor politischer Verfolgung im Heimatstaat Schutz zu gewähren, ein Schutz, der eigentlich eine Verletzung der Personalhoheit des Verfolgerstaates ist.

Die Flüchtlingssituation damals war allerdings eine gänzlich andere als heute. Bei der Bewältigung der Nachkriegssituation in Europa handelte es sich um die Folgen von Ereignissen, bei denen Deutschland – wertfrei betrachtet – eine wesentliche Rolle gespielt hatte. Inzwischen aber kommt der Fremdenzustrom aus Regionen, in denen Deutschland auf die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse und Konflikte nicht den geringsten Einfluß hat. Gerade der Kurdenkonflikt und der
Balkankrieg gehen auf Grenzziehungen der Siegermächte nach Kriegen gegen Deutschland zurück. Die Folgen dieses – von fremden Mächten geschaffenen – Chaos hat aber heutzutage größtenteils Deutschland zu tragen!

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Auszug aus: „Europas Dämme bersten. Ursachen, Hintergründe und Folgen des Flüchtlings-Tsunamis“; Kapitel: „Die Umfunktionierung des Asylrechtes in ein Recht auf Einwanderung″ erfahren Sie mehr über die wahren Hintergründe der Asyl-Flut:  >>>JETZT HIER BESTELLEN<<<