Gibt es ein „Recht auf Asyl“? (2)

Das seit den Neunzigerjahren des vorigen Jahrhunderts massiv auftretende Phänomen der „Wirtschaftsflüchtlinge“ hat mit „Asyl“ nichts zu tun. „Wirtschaftsflüchtlinge“ wollen auf Grund wirtschaftlicher Probleme im Heimatstaat oder bloß um ihre persönliche wirtschaftliche Situation zu verbessern in europäische Staaten einwandern. Sie erwarten hier einen höheren Lebensstandard als im Heimatland. Die Frage der Schutzwürdigkeit ist klar: Eine Verfolgungshandlung liegt hier nicht vor, weshalb solche Fremde nicht schutzwürdig sind.

Es steht zwar jedermann frei, seine Lebenssituation verbessern zu wollen – und dies ist auch menschlich, allzu menschlich verständlich–, doch kann dies nicht auf Kosten anderer unternommen werden. So muß immer damit gerechnet werden, mit diesem Ansinnen anderswo im Ausland auf Widerstand zu stoßen. Es ist offensichtlich, daß eine Antragstellung aus diesen Gründen einen groben Mißbrauch des Asylrechtes darstellt – und zwar einen besonders gravierenden: Handelt es sich doch bei Wirtschaftsflüchtlingen oftmals um Individuen, die zwar über das Geld verfügen, um die halbe Welt zu reisen, um dann in unseren Breiten nicht mehr leisten zu wollen, als Anträge auf Sozialhilfe abzugeben.

Problematischer gestaltet sich hingegen die Frage der Flucht aus einem Bürgerkrieg oder vor kriegerischen Ereignissen. Die Genfer Flüchtlingskonvention bestimmt, daß nur die persönliche Verfolgung eines Menschen „durch die er in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist“ schutzwürdig ist.

Ob diese geforderte persönliche Verfolgung in (Bürger)kriegen der Fall ist, ist fraglich, wird aber eher zu verneinen sein, da hier erfahrungsgemäß eine allgemeine Verfolgung vorhanden ist. Die Verfolgung muß vom Herkunftsstaat ausgehen oder von den Kräften, die ein Land oder einen Landesteil wie einen Staat beherrschen. Nach herrschender Rechtsprechung genügt es, daß der Herkunftsstaat keinen Schutz gegen die Verfolgung leistet.

Ob dies auf den sogenannten „Islamischen Staat“ zutrifft, der zweifellos eine Lebensgefahr für Schiiten, Jesiden, Christen oder nicht religiöse Menschen darstellt, ist fraglich. Sie mag als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts angesehen werden, ist aber eher ein Element des Bürgerkriegs in Syrien, der dort von fremden Mächten herbeigeführt wurde und fortgesetzt wird. Zu bedenken ist der subsidiäre internationale Schutz.

Außerdem stellen die erwähnten Zentralregierungen „innerstaatliche Fluchtalternativen“ dar. Das heißt, die Verfolgungsgefahr besteht für den Asylbewerber nicht im gesamten Herkunftsstaat. Kann er sich in einem bestimmten (anderen) Landesteil niederlassen, schließt dies die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus. Das österreichische Asylgesetz bestimmt daher: „Kann Asylbewerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.“

++++

Auszug aus: „Europas Dämme bersten. Ursachen, Hintergründe und Folgen des Flüchtlings-Tsunamis“; Kapitel: „Die Umfunktionierung des Asylrechtes in ein Recht auf Einwanderung″ erfahren Sie mehr über die wahren Hintergründe der Asyl-Flut:  >>>JETZT HIER BESTELLEN<<<