Gibt es ein „Recht auf Asyl“? (3)

Kann ein Fremder, der aus einem sicheren Land kommt, also aus einem Land, in dem er keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion Nationalität, politischen Überzeugung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt ist, anderswo Asyl beantragen?

Die Dublin-III-Verordnung, die als wesentlichster Bestandteil des gemeinsamen europäischen Asylsystems seit 1. Jänner 2014 unmittelbar in den 32 Dublin-Mitgliedstaaten gültig und verbindlich anzuwenden ist, sagt dazu nichts! Sie beschreibt bloß, was ein „Drittstaatenangehöriger“
ist, nämlich jemand, der nicht Bürger der Union ist und bei dem es sich nicht um einen Staatsangehörigen eines Staates handelt, der sich aufgrund eines Abkommens mit der Europäischen Union an dieser Verordnung beteiligt.

Das deutsche Grundgesetz kommt der Frage näher. Es schränkt die Berufung auf den asylrechtlichen Grundrechtsschutz ein. Es bestimmt, daß sich auf Abs.177 niemand berufen könne, der aus einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.

Auch das österreichische Asylgesetz bewegt sich in diese Richtung. Es bestimmt, daß ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

Das bedeutet, daß als „Sichere Drittstaaten“ diejenigen Staaten gelten, für welche die Dublin-III-Verordnung gilt. Das sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie weitere Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Aus diesen Staaten kommend, ist ein Asylantrag unzulässig. Alleine deshalb schon stellt das Verhalten der Regierungen in Wien und Berlin im Sommer bzw. Herbst 2015 einen hunderttausendfachen Rechtsbruch dar!

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